BGH - Urteil vom 11.03.2021
IX ZR 266/18
Normen:
InsO § 67; InsO § 68; InsO § 70;
Fundstellen:
BB 2021, 898
DStR 2021, 1488
DZWIR 2021, 606
MDR 2021, 1088
NZI 2021, 536
WM 2021, 800
ZIP 2021, 859
ZInsO 2021, 841
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 23.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 56/16
OLG Celle, vom 21.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 104/17

Antrag eines Insolvenzverwalters auf Feststellung von Mitgliedschafts- und Teilhaberechten im Gläubigerausschuss; Entscheidung von Streitigkeiten über die Mitgliedschaft im Gläubigerausschuss durch das Insolvenzgericht

BGH, Urteil vom 11.03.2021 - Aktenzeichen IX ZR 266/18

DRsp Nr. 2021/5759

Antrag eines Insolvenzverwalters auf Feststellung von Mitgliedschafts- und Teilhaberechten im Gläubigerausschuss; Entscheidung von Streitigkeiten über die Mitgliedschaft im Gläubigerausschuss durch das Insolvenzgericht

Zuständig für die Entscheidung über Streitigkeiten darüber, wer Mitglied im Gläubigerausschuss ist, ist das Insolvenzgericht, nicht das Prozessgericht. Wird über das Vermögen einer GmbH, die Mitglied in einem Gläubigerausschuss eines anderen Insolvenzverfahrens ist, das Insolvenzverfahren eröffnet, unterliegt ihre Vertretung in dem Gläubigerausschuss dem Verwaltungsrecht ihres Insolvenzverwalters.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. August 2018 aufgehoben und das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 23. Juni 2017 abgeändert.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

InsO § 67; InsO § 68; InsO § 70;

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der R. GmbH (im Folgenden: R.) und begehrt die Feststellung von Mitgliedschafts- und Teilhaberechten im Gläubigerausschuss.