Autor: Hofherr |
Grundsätzlich werden vollstreckbare Steuerforderungen im Insolvenzrecht behandelt wie jede andere Forderung eines Dritten. Daher kann das betreffende Finanzamt als Gläubiger nach § 13 Abs. 1 Satz 2 erste Variante InsO einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners stellen.
Während die grundsätzliche Antragsbefugnis des zuständigen Finanzamts bis zur Änderung der Vollstreckungsanweisung im Jahr 2001 (BStBl I, 605,
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