Antragsbefugnis der Finanzbehörden

Autor: Hofherr

Grundsätzlich werden vollstreckbare Steuerforderungen im Insolvenzrecht behandelt wie jede andere Forderung eines Dritten. Daher kann das betreffende Finanzamt als Gläubiger nach § 13 Abs. 1 Satz 2 erste Variante InsO einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners stellen.

Besonderheiten bei Antragstellung durch die Finanzbehörden

Während die grundsätzliche Antragsbefugnis des zuständigen Finanzamts bis zur Änderung der Vollstreckungsanweisung im Jahr 2001 (BStBl I, 605, 607 f.) dadurch abgeschwächt worden war, dass grundsätzlich vor Antragstellung die Genehmigung der jeweiligen Oberfinanzdirektion einzuholen war, kann die Vollstreckungsbehörde seitdem unmittelbar einen Insolvenzantrag stellen. Die Antragstellung steht lediglich unter dem Vorbehalt, dass das Finanzamt die Antragstellung nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens als zur Befriedigung ihrer Forderungen erforderlich und verhältnismäßig ansieht (Abenheimer, GmbHR 2005, 869, 871).