Autor: Hofherr |
Auch der vorläufige Insolvenzverwalter unterliegt steuerlichen Pflichten. Für die Frage nach der Reichweite dieser Pflichten ist dabei danach zu unterscheiden, ob es sich bei der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters um einen Fall des § 22 Abs. 1 InsO – "starker" Insolvenzverwalter – oder um einen Fall des § 22 Abs. 2 InsO – "schwacher" Insolvenzverwalter – handelt. Zur grundsätzlichen Unterscheidung dieser Fälle und ihren Auswirkungen siehe Teil 3/4.5.4.
Da auf den vorläufigen "starken" Insolvenzverwalter nach § 22 Abs. 1 InsO gem. § 34 Abs. 3 AO auch die steuerlichen Pflichten des Schuldners übergehen, entspricht die Stellung des vorläufigen "starken" Insolvenzverwalters der des Insolvenzverwalters nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, weshalb insoweit auf die Ausführungen unter Teil 16/4.2 verwiesen wird.
Für den "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter des § 22 Abs. 2 InsO bedarf es hingegen einer genaueren Untersuchung, ob nach den Bestimmungen des Insolvenzgerichts die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis im steuerlich relevanten Bereich beim Schuldner verbleibt oder aber auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen wurde, was auch zum Übergang der entsprechenden steuerlichen Pflichten führen würde.
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