BGH - Urteil vom 22.02.2001
4 StR 421/00
Normen:
StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
KTS 2001, 575
NJW 2001, 1874
StV 2002, 22
ZInsO 2001, 666
Vorinstanzen:
LG Hagen,

Anwendbarkeit bei Privatpersonen mit nur einem Gläubiger

BGH, Urteil vom 22.02.2001 - Aktenzeichen 4 StR 421/00

DRsp Nr. 2001/4717

Anwendbarkeit bei Privatpersonen mit nur einem Gläubiger

1. Täter eines Bankrotts kann zwar nur Schuldner sein, also eine Personen, die einem anderen zu einer vermögenswerten Leistung oder zur Duldung einer Zwangsvollstreckung verpflichtet sind; dies gilt aber auch für Nichtkaufleute. 2. Die Anwendung des Bankrotttatbestandes ist nicht ausgeschlossen, wenn lediglich ein einziger Gläubiger vorhanden ist.

Normenkette:

StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten Max Frank N. und Ingrid Emma M. jeweils des Bankrotts in Tateinheit mit Vereiteln der Zwangsvollstreckung sowie der fahrlässigen falschen Versicherung an Eides Statt schuldig gesprochen; es hat gegen den Angeklagten N. eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und gegen die Angeklagte M. eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verhängt. Die Angeklagten Helga N. und Dimitrios M. hat das Landgericht jeweils der Beihilfe zum Bankrott schuldig gesprochen; es hat die Angeklagte N. zu drei Jahren, den Angeklagten M. zu drei Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.