Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 12. Dezember 2006 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 21.514,24 EUR festgesetzt.
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