BGH - Beschluss vom 17.03.2016
IX AR (VZ) 3/15
Normen:
EGGVG §§ 23; EGGVG § 29 Abs. 1; FamG § 7 Abs. 2 Nr. 2; FamG § 8 Nr. 3; FamG § 9 Abs. 3; InsO § 56 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 13.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 VA 4/14

Anwendung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) auf das Verfahren in Justizverwaltungssachen vor dem Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG); Aufnahmebegehren in die Vorauswahllisten aller Insolvenzrichter des Amtsgerichts Hamburg für die Bestellung von Insolvenzverwaltern; Willkürfreie Einbeziehung eines potentiellen Insolvenzverwalters in ein konkret anstehendes Auswahlverfahren

BGH, Beschluss vom 17.03.2016 - Aktenzeichen IX AR (VZ) 3/15

DRsp Nr. 2018/2900

Anwendung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) auf das Verfahren in Justizverwaltungssachen vor dem Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG); Aufnahmebegehren in die Vorauswahllisten aller Insolvenzrichter des Amtsgerichts Hamburg für die Bestellung von Insolvenzverwaltern; Willkürfreie Einbeziehung eines potentiellen Insolvenzverwalters in ein konkret anstehendes Auswahlverfahren

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 13. April 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Der Geschäftswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

EGGVG §§ 23; EGGVG § 29 Abs. 1; FamG § 7 Abs. 2 Nr. 2; FamG § 8 Nr. 3; FamG § 9 Abs. 3; InsO § 56 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.