BGH - Beschluss vom 02.05.2019
IX ZB 67/18
Normen:
InsO § 209 Abs. 1 Nr. 2 -3; InsO § 210;
Fundstellen:
DStR 2019, 1416
DZWIR 2020, 30
MDR 2019, 829
NZI 2019, 505
WM 2019, 1029
ZIP 2019, 1075
ZInsO 2019, 1160
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 15.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 414/17
OLG Frankfurt/Main, vom 26.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 18 W 79/18

Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses

BGH, Beschluss vom 02.05.2019 - Aktenzeichen IX ZB 67/18

DRsp Nr. 2019/7571

Anzeige der Masseunzulänglichkeit nach Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses

Ist ein Kostenfestsetzungsbeschluss erwirkt worden und erfolgt danach die Anzeige der Masseunzulänglichkeit, ist jedenfalls ein Beschluss, auf dem im Wege der Zwangsvollstreckung noch kein Sicherungsrecht erwirkt wurde, auf eine sofortige Beschwerde aufzuheben.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden der Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juni 2018 und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. März 2018 aufgehoben.

Der Antrag des Beklagten vom 28. Februar 2018 wird abgelehnt.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert wird auf 7.797,48 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 209 Abs. 1 Nr. 2 -3; InsO § 210;

Gründe:

Der Kläger, Verwalter im Insolvenzverfahren über den Nachlass der K. , hat den Beklagten mit Klageschrift vom 21. Dezember 2017 vor dem Landgericht Frankfurt auf Zustimmung zur Berichtigung von Grundbüchern sowie auf Abtretung damit zusammenhängender Rechte in Anspruch genommen. Nach Zustellung der Klage hat der Beklagte die geltend gemachten Ansprüche unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt. Das Landgericht hat am 22. Februar 2018 ein Anerkenntnisurteil erlassen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.