LAG Nürnberg - Urteil vom 27.09.2016
7 Sa 424/14
Normen:
BGB § 276 Abs. 1 S. 1; BGB § 276 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 989; BGB § 990;
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 16.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 391/13

Arbeitnehmerhaftung bei Herausgabe eines Firmenwagens an früheren Mitarbeiter der insolventen ArbeitgeberinSchadensersatzklage des Insolvenzverwalters bei unzutreffender Annahme einer Sicherungsübereignung

LAG Nürnberg, Urteil vom 27.09.2016 - Aktenzeichen 7 Sa 424/14

DRsp Nr. 2017/11234

Arbeitnehmerhaftung bei Herausgabe eines Firmenwagens an früheren Mitarbeiter der insolventen Arbeitgeberin Schadensersatzklage des Insolvenzverwalters bei unzutreffender Annahme einer Sicherungsübereignung

Die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung sind auch anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer ein ihm zu betrieblichen Zwecken überlassenes Fahrzeug nach der eingeräumten Nutzungszeit nicht an den Insolvenzverwalter herausgibt, sondern an einen früheren Mitarbeiter der Schuldnerin, weil er annimmt, das Fahrzeug sei sicherungsübereignet.

1. Das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 01.09.2015 wird abgeändert.

2. Das Teilurteil des Arbeitsgerichts Bayreuth - Kammer Hof - vom 16.05.2014 wird in Ziffer 1 abgeändert wie folgt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.400,00 € zu zahlen. Im Übrigen wird der Zahlungsantrag zurückgewiesen.

3. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

4. Der Beklagte trägt die durch seine Säumnis vom 01.09.2015 entstandenen Kosten. Im Übrigen trägt der Beklagte 1/3 der Kosten des Berufungsverfahrens, der Kläger trägt 2/3.

Normenkette:

BGB § 276 Abs. 1 S. 1; BGB § 276 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 989; BGB § 990;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche.