BAG - Urteil vom 22.02.2012
5 AZR 229/11 (F)
Normen:
BGB § 315; InsO § 181; Gehaltsrahmentarifvertrag für die Angestellten in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen (GRTV vom 15. Januar 1982 i.d.F. vom 6. Mai 1990) § 3;
Fundstellen:
AP Metallindustrie Nr. 221
BB 2012, 1599
DB 2012, 1387
EzA-SD 2012, 23
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 09.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 1939/07
ArbG Hanau - 4 Ca 140/07 - 2.11.2007,

Arbeitsentgelt; Klage auf Feststellung zur Insolvenztabelle; Feststellungsinteresse; Tarifliche Leistungszulage; Unterbliebene Leistungsbeurteilung; Anwendbarkeit des § 315 BGB

BAG, Urteil vom 22.02.2012 - Aktenzeichen 5 AZR 229/11 (F)

DRsp Nr. 2012/10305

Arbeitsentgelt; Klage auf Feststellung zur Insolvenztabelle; Feststellungsinteresse; Tarifliche Leistungszulage; Unterbliebene Leistungsbeurteilung; Anwendbarkeit des § 315 BGB

Orientierungssätze: 1. Eine tarifliche Leistungszulage, deren Höhe sich nach der Beurteilung der Leistung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber richten soll, setzt voraus, dass eine Leistungsbeurteilung tatsächlich erfolgt ist. Ansonsten ist die Höhe der Leistungszulage nicht bestimmbar. 2. Gibt der Tarifvertrag dem Arbeitgeber für eine Leistungsbeurteilung detaillierte Vorgaben, ist die Höhe der tariflichen Leistungszulage nicht in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt. § 315 BGB findet in einem solchen Falle keine Anwendung. 3. Einer Klage, mit der die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle mit einem anderen Grund als dem angemeldeten begehrt wird, fehlt das Feststellungsinteresse. 4. Grund der Forderung in § 181 InsO meint den Klagegrund und damit den (Lebens-)Sachverhalt, aus dem die Forderung entspringt. Dieser umfasst nicht einen anderen Streitgegenstand.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 9. Oktober 2008 - 20/5 Sa 1939/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 315; InsO § 181;