BAG - Urteil vom 09.07.2008
5 AZR 810/07
Normen:
BGB § 275 § 305 § 307 § 326 § 611 § 615 ; TzBfG § 12 ;
Fundstellen:
AP Nr. 123 zu § 615 BGB
ArbRB 2008, 329
AuR 2008, 310
AuR 2008, 405
BAG-Pressemitteilung Nr. 56/08
BAGE 127, 119
BB 2009, 53
DB 2008, 2599
MDR 2008, 1343
NJW 2008, 3803
NZA 2008, 1407
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 20.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 273/07
ArbG Koblenz, vom 09.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1331/06

Arbeitslohn - Risiko des Arbeitsausfalls; Unmöglichkeit der Arbeitsleistung; witterungsbedingte Einstellung der Betriebstätigkeit; Betriebseinschränkung; Ruhen des Arbeitsverhältnisses; Arbeit auf Abruf; AGB-Kontrolle; offener Umfang der Arbeitspflicht; Mindestarbeitsdeputat; Ausschluss von Ansprüchen gem. § 615 BGB; Verwirkung

BAG, Urteil vom 09.07.2008 - Aktenzeichen 5 AZR 810/07

DRsp Nr. 2008/15873

Arbeitslohn - Risiko des Arbeitsausfalls; Unmöglichkeit der Arbeitsleistung; witterungsbedingte Einstellung der Betriebstätigkeit; Betriebseinschränkung; Ruhen des Arbeitsverhältnisses; Arbeit auf Abruf; AGB-Kontrolle; offener Umfang der Arbeitspflicht; Mindestarbeitsdeputat; Ausschluss von Ansprüchen gem. § 615 BGB; Verwirkung

»Der Arbeitgeber trägt auch dann das Risiko des Arbeitsausfalls gem. § 615 Satz 3 BGB, wenn er selbst den Betrieb aus Gründen, die in seinem betrieblichen oder wirtschaftlichen Verantwortungsbereich liegen, einschränkt oder stilllegt.«

Orientierungssätze:1. Soll sich die Arbeitszeit arbeitsvertraglich nach den für den Arbeitgeber "maßgeblichen Erfordernissen und den für den Beruf eines Kraftfahrers typischen Kriterien" richten, ruht die Arbeitspflicht auch angesichts der Saisonabhängigkeit eines mit Baustoffen handelnden Betriebs nicht in einem bestimmten Zeitraum.2. Bei wirksamer Vereinbarung von Abrufarbeit und einem dem Arbeitsvertrag sowie übergeordneten Rechtsvorschriften gerecht werdenden Abruf der Arbeit ist der Arbeitnehmer nur im Umfang des jeweiligen Abrufs durch den Arbeitgeber zur Arbeitsleistung berechtigt und verpflichtet.