BGH - Beschluss vom 02.03.2011
IV ZR 18/10
Normen:
GKG § 34; GKG § 66 Abs. 1; GVG § 139 Abs. 1; InsO § 38; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 01.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 29/06
OLG Düsseldorf, vom 26.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen I-13 U 69/07

Aufgrund einer Kostengrundentscheidung gegenüber einem Beklagten ergangene Kostenrechnung als Masseverbindlichkeit i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO

BGH, Beschluss vom 02.03.2011 - Aktenzeichen IV ZR 18/10

DRsp Nr. 2011/5277

Aufgrund einer Kostengrundentscheidung gegenüber einem Beklagten ergangene Kostenrechnung als Masseverbindlichkeit i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 17. November 2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 34; GKG § 66 Abs. 1; GVG § 139 Abs. 1; InsO § 38; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. W. AG. Das Insolvenzverfahren ist nach Einlegung der Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. November 2009 eröffnet worden. Der Beklagte hat das Beschwerdeverfahren aufgenommen und die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen.

Ihm wurden mit Beschluss des Senats vom 10. November 2010 die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde auferlegt und mit Kostenrechnung vom 17. November 2010 die infolge der Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde angefallenen Gerichtsgebühren in Rechnung gestellt.

Der Beklagte wendet sich mit seiner Erinnerung gegen diesen Kostenansatz. Er macht geltend, dass es sich insoweit nicht um eine Masseschuld, sondern um eine Insolvenzforderung nach § 38 InsO handle.

II.