BGH - Beschluss vom 11.05.2010
IX ZB 167/09
Normen:
InsO § 4c; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
NZI 2010, 655
Rpfleger 2010, 534
WM 2010, 1236
Vorinstanzen:
AG Krefeld, vom 12.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 93 IN 9/09
LG Krefeld, vom 02.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 155/09

Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten; Vorliegen grober Fahrlässigkeit des Schuldners bei ungeprüftem Unterschreiben eines von seinem Verfahrensbevollmächtigten unrichtig ausgefüllten Formulars; Geltung der Sperrfrist von zehn Jahren für einen erneuten Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung auch bei vorzeitiger Erteilung der Restschuldbefreiung nach Befriedigung aller Insolvenzgläubiger

BGH, Beschluss vom 11.05.2010 - Aktenzeichen IX ZB 167/09

DRsp Nr. 2010/9604

Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten; Vorliegen grober Fahrlässigkeit des Schuldners bei ungeprüftem Unterschreiben eines von seinem Verfahrensbevollmächtigten unrichtig ausgefüllten Formulars; Geltung der Sperrfrist von zehn Jahren für einen erneuten Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung auch bei vorzeitiger Erteilung der Restschuldbefreiung nach Befriedigung aller Insolvenzgläubiger

a) Grobe Fahrlässigkeit kann bereits dann zu bejahen sein, wenn der Schuldner ein von seinem Verfahrensbevollmächtigten unrichtig ausgefülltes Formular ungeprüft unterschreibt. b) Die Sperrfrist von zehn Jahren für einen erneuten Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gilt auch dann, wenn die Restschuldbefreiung nach Befriedigung aller Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen angemeldet hatten und deren Forderungen festgestellt worden waren, vorzeitig erteilt worden war.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 2. Juli 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 4c; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.