I.
Mit Schriftsatz vom 21.7.1999 stellte die Schuldnerin den Antrag, über ihr Vermögen das Verbraucherinsolvenzverfahren zu eröffnen.
Da die Schuldnerin nicht in der Lage war, den geforderten Vorschuß von 2000 DM zur Deckung der Verfahrenskosten zu erbringen, wies das Insolvenzgericht mit Beschluß vom 2.12.1999 den Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens mangels Masse ab (§ 26 Abs. 1 InsO).
Die am 21.2.2000 hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluß vom 10.3.2000 zurück.
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