BGH - Beschluss vom 04.07.2013
IX ZB 44/11
Normen:
InsO § 58 Abs. 2; InsO § 205;
Fundstellen:
ZInsO 2013, 1635
ZVI 2013, 387
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Mitte, vom 30.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen IN 260/03
LG Hamburg, vom 27.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 326 T 106/10

Aufhebung einer Zwangsgeldfestsetzung gegen einen Insolvenzverwalter bei Vornahme der vom Insolvenzgericht geforderten Handlung vor Rechtskraft der Entscheidung über die Zwangsgeldfestsetzung

BGH, Beschluss vom 04.07.2013 - Aktenzeichen IX ZB 44/11

DRsp Nr. 2013/18857

Aufhebung einer Zwangsgeldfestsetzung gegen einen Insolvenzverwalter bei Vornahme der vom Insolvenzgericht geforderten Handlung vor Rechtskraft der Entscheidung über die Zwangsgeldfestsetzung

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 27. Dezember 2010 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten wird der Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 30. September 2010 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde hat der weitere Beteiligte zu tragen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 58 Abs. 2; InsO § 205;

Gründe

I.