Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 27. Dezember 2010 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten wird der Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 30. September 2010 aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde hat der weitere Beteiligte zu tragen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.
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