BGH - Beschluss vom 17.03.2016
IX AR (VZ) 5/15
Normen:
EGGVG §§ 23; EGGVG § 29 Abs. 1; InsO § 56 Abs. 1; FamG § 8 Nr. 3; GG Art. 3; GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 12
DZWIR 2016, 435
NZI 2016, 516
ZIP 2016, 935
ZVI 2016, 242
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 22.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 VA 1/14

Aufnahmebegehren in die Vorauswahllisten aller Insolvenzrichter des Amtsgerichts Hamburg für die Bestellung von Insolvenzverwaltern; Streichen eines Bewerbers aus der Vorauswahlliste wegen des Nachweises von zwei Fehlern trotz des beanstandungsfreien Führens einer Vielzahl von Verfahren; Gegenstandslosigkeit einer von einem Insolvenzrichter persönlich erstellten Vorauswahlliste bei seinem Ausscheiden und mangelnder Annahme dieser durch den Nachfolger

BGH, Beschluss vom 17.03.2016 - Aktenzeichen IX AR (VZ) 5/15

DRsp Nr. 2018/2901

Aufnahmebegehren in die Vorauswahllisten aller Insolvenzrichter des Amtsgerichts Hamburg für die Bestellung von Insolvenzverwaltern; Streichen eines Bewerbers aus der Vorauswahlliste wegen des Nachweises von zwei Fehlern trotz des beanstandungsfreien Führens einer Vielzahl von Verfahren; Gegenstandslosigkeit einer von einem Insolvenzrichter persönlich erstellten Vorauswahlliste bei seinem Ausscheiden und mangelnder Annahme dieser durch den Nachfolger

a) Wenn ein Bewerber um die Aufnahme in eine Vorauswahlliste eine Vielzahl von Verfahren beanstandungsfrei geführt hat, kann ihm die generelle fachliche Eignung nicht allein deswegen abgesprochen werden, weil der Insolvenzrichter ihm zwei Fehler nachweisen kann.b) Die von einem Insolvenzrichter persönlich erstellte Vorauswahlliste wird gegenstandslos, wenn der Richter aus dem Insolvenzgericht ausscheidet und sein Nachfolger sich die Liste und die ihr zugrundeliegenden Auswahlkriterien nicht zu Eigen macht.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 22. April 2015, berichtigt am 3. August 2015, aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Der Geschäftswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

EGGVG §§ 23;