I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) wurde mit ihrem im Dezember 2001 verstorbenen Ehemann zusammen zur Einkommensteuer 1986 bis 1999 und zur Vermögensteuer 1986 bis 1990 veranlagt. Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin ihres Ehemannes.
Nachdem die festgesetzten Steuerbeträge nicht in vollem Umfang gezahlt worden waren, leitete der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) Vollstreckungsmaßnahmen ein. Daraufhin beantragte die Klägerin die Aufteilung der Steuerrückstände gemäß den §§ 268 ff. der Abgabenordnung (AO). Mit Bescheid vom 22. Mai 2003 lehnte das FA den Antrag ab. Der Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg.
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