Ausgewählte Beratungsschwerpunkte in der Unternehmenskrise auf Ebene des Gesellschafters

Autor: Mayer

Drohender Verlust von Gesellschafterdarlehen

Hat ein Gesellschafter "seiner" GmbH ein Darlehen gewährt, das nun ganz oder teilweise auszufallen droht, führt der Forderungsausfall grundsätzlich nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung (BFH, Urt. v. 11.07.2017 – IX R 36/15, DStR 2017, 2098 = BFH/NV 2017, 1501). Bislang wurde der Begriff der Anschaffungskosten einer Beteiligung i.S.d. § 17 EStG vor dem Hintergrund der §§ 32a, 32b GmbHG a.F. normspezifisch ausgelegt. Aufwendungen bzw. Verluste aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen führten daher regelmäßig zu nachträglichen Anschaffungskosten. Der BFH kam nun aber zu dem Ergebnis, dass mit Inkrafttreten des MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) v. 23.10.2008, BGBl I, 2026) zum 01.11.2008 die gesetzliche Grundlage für diese normspezifische Auslegung entfallen sei. Nachträgliche Anschaffungskosten seien daher nur nach Maßgabe des Anschaffungskostenbegriffs in § 255 HGB anzuerkennen.