Autor: Mayer |
Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, in einem Dreiwochenzeitraum alle seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, wobei die Zahlungseinstellung als äußeres Anzeichen der Zahlungsunfähigkeit zu werten ist. Geringfügige Liquiditätslücken bleiben außer Betracht (Grundsatzentscheidung des BGH, Urt. v. 12.10.2006 – IX ZR 228/03, ZInsO 2006, 1210 = ZIP 2006, 2222 = NZI 2006, 36). Es ist auf alle fälligen Zahlungsverpflichtungen abzustellen, ohne Rücksicht darauf, ob die Gläubiger ihre Forderungen ernsthaft eingefordert haben bzw. bereits Mahnungen, Mahnbescheide oder Klagen vorliegen. Dazu rechnen auch alle innerhalb von drei Wochen nach dem Stichtag fällig werdenden Verbindlichkeiten des Schuldners (BGH, Urt. v. 19.12.2017 – II ZR 88/16, DStR 2018, 478 = ZIP 2018,
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