OLG Köln - Beschluss vom 15.02.2017
18 U 107/16
Normen:
InsO § 251 Abs. 3 S. 2; InsO § 251 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 103/14

Ausgleich einer Schlechterstellung in Verbindung mit den Festsetzungen eines InsolvenzplansGebot der Glaubhaftmachung einer SchlechterstellungStützung eines Antrags auf bloße Vermutungen

OLG Köln, Beschluss vom 15.02.2017 - Aktenzeichen 18 U 107/16

DRsp Nr. 2020/14444

Ausgleich einer Schlechterstellung in Verbindung mit den Festsetzungen eines Insolvenzplans Gebot der Glaubhaftmachung einer Schlechterstellung Stützung eines Antrags auf bloße Vermutungen

Durch das Gebot der Glaubhaftmachung einer Schlechterstellung soll das Insolvenzgericht davor bewahrt werden, dass ein Antrag, der auf bloße Vermutungen gestützt wird, zu umfangreichen Ermittlungen führt.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 16. Juni 2016 - 14 O 103/14 - gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 und 3 ZPO durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, soweit sich das Rechtsmittel gegen die Verwerfung des Musterverfahrensantrages richtet, und im Übrigen, d.h. hinsichtlich der geltend gemachten Ausgleichsansprüche nach §§ 251 , 253 InsO , gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses.

Normenkette:

InsO § 251 Abs. 3 S. 2; InsO § 251 Abs. 2;

Gründe

1. a) Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO teilweise als unzulässig zu verwerfen, weil das Landgericht den Antrag gemäß § 3 Abs. 1 KapMuG als unzulässig verworfen hat und weil eine Entscheidung diesen Inhalts gemäß § 3 Abs. 1 KapMuG unanfechtbar ist.