OVG Bremen - Beschluss vom 10.01.2023
1 LA 420/21
Normen:
AO § 32c; AO § 32e; GS-DVO Art. 15 Abs. 1; InsO § 80;
Fundstellen:
NVwZ 2023, 931
NZI 2023, 292
ZIP 2023, 1255
ZInsO 2023, 522
ZVI 2023, 298
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 04.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2833/19

Insolvenzverwalter als nicht Betroffener i.S.v. Art 15 Abs 1 DS-GVO hinsichtlich der beim Finanzamt gespeicherten personenbezogenen Daten des Insolvenzschuldners; Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO als höchstpersönliches Recht

OVG Bremen, Beschluss vom 10.01.2023 - Aktenzeichen 1 LA 420/21

DRsp Nr. 2023/1567

Insolvenzverwalter als nicht Betroffener i.S.v. Art 15 Abs 1 DS-GVO hinsichtlich der beim Finanzamt gespeicherten personenbezogenen Daten des Insolvenzschuldners; Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO als höchstpersönliches Recht

1. Ein Insolvenzverwalter ist hinsichtlich der beim Finanzamt gespeicherten personenbezogenen Daten des Insolvenzschuldners nicht Betroffener i.S.v. Art 15 Abs 1 DS-GVO.2. Bei dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, das untrennbar mit der Person des Schuldners verknüpft und einer von der Person des Schuldners losgelösten Verwertung nicht zugänglich ist. Damit wird es nicht Teil der Insolvenzmasse.3. Durch § 32e AO werden die in den § 32a bis § 32d AO vorgesehenen Beschränkungen des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DSGVO mittels Rechtsfolgenverweisung auf Informationszugangsansprüche aus § 1 BremIFG erstreckt.

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - vom 4. Oktober 2021 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

AO § 32c; AO § 32e; GS-DVO Art. 15 Abs. 1; InsO § 80;

Gründe