OLG Düsseldorf - Urteil vom 02.03.2017
I-12 U 25/16
Normen:
Inso § 134 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 3;
Fundstellen:
ZIP 2018, 36
ZInsO 2017, 1729
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 11.03.2016

Auslegung der Übernahme von Belastungen im Grundbuch hinsichtlich der Übernahme der persönlichen VerbindlichkeitInsolvenzanfechtung von Zahlungen des späteren Insolvenzschuldners auf die gesicherten Verbindlichkeiten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.03.2017 - Aktenzeichen I-12 U 25/16

DRsp Nr. 2017/11644

Auslegung der Übernahme von Belastungen im Grundbuch hinsichtlich der Übernahme der persönlichen Verbindlichkeit Insolvenzanfechtung von Zahlungen des späteren Insolvenzschuldners auf die gesicherten Verbindlichkeiten

1. Vereinbart der Schuldner anlässlich der Übertragung einer Eigentumswohnung auf seine Ehefrau mit dieser, dass sie die Belastungen in Abt. III des Grundbuchs übernimmt und den Schuldner im Innenverhältnis hiervon freistellt, ist damit im Zweifel nicht eine Übernahme der persönlichen Verbindlichkeiten des Schuldners gewollt. Ein wesentlicher Anhaltspunkt für den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten ist der Umstand, dass der Schuldner in der Folgezeit weiterhin die grundpfandrechtlich gesicherten Verbindlichkeiten zurückführt. 2. Werden bei der Übertragung von Grundeigentum nur die dinglichen Belastungen übernommen, stelle die in den letzten vier Jahren vor dem Eröffnungsantrag geleisteten Zahlungen des Schuldners auf die gesicherten Verbindlichkeiten unentgeltliche Leistungen dar, die nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar sind.