BAG - Urteil vom 23.01.2014
8 AZR 130/13
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 628 Abs. 2; InsO § 113;
Fundstellen:
AP BGB § 309 Nr. 5
AuR 2014, 284
BB 2014, 1459
DB 2014, 1321
EzA-SD 2014, 8
NJW 2014, 10
NZA 2014, 777
NZA-RR 2014, 6
ZIP 2014, 1500
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 18.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 441/12
ArbG Dresden, vom 04.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 4163/11

Auslegung einer Vertragsstrafenklausel in einem Formulararbeitsvertrag

BAG, Urteil vom 23.01.2014 - Aktenzeichen 8 AZR 130/13

DRsp Nr. 2014/8389

Auslegung einer Vertragsstrafenklausel in einem Formulararbeitsvertrag

Orientierungssätze: 1. Für Vertragsstrafenabreden, die aufgrund der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten entgegen § 309 Nr. 6 BGB nicht generell unzulässig sind, gilt bei Auslegung und Angemessenheitskontrolle ein strenger Maßstab. 2. Wird eine Strafe für den Fall der vorzeitigen "Beendigung des Vertrages" versprochen, so ist darunter regelmäßig die rechtliche Beendigung zu verstehen. Die bloße Nichtleistung der vertraglich geschuldeten Leistung stellt grundsätzlich keine Kündigung und damit auch keine Vertragsbeendigung dar. 3. Eine Vertragsstrafe, die für den Fall der rechtlichen Beendigung des Vertrages durch den Arbeitnehmer versprochen wird, greift nicht im Fall einer Kündigung durch den Arbeitgeber. Dies auch dann nicht, wenn eine solche durch ein grob vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers veranlasst ist.

Sieht ein formularmäßiger Arbeitsvertrag für den Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe für den Fall vor, dass er "den Vertrag ohne Einhaltung der Kündigungsfrist" beendet, so steht dem Arbeitgeber kein Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe zu, wenn der Arbeitnehmer nach ordentlicher Kündigung vorzeitig seine Arbeitsleistung einstellt und der Arbeitgeber daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos wegen Arbeitsverweigerung kündigt.