BGH - Urteil vom 13.07.2021
II ZR 84/20
Normen:
RDG § 10 Abs. 1S.; RDG § 2 Abs. 2 S. 1; InsO § 19 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2021, 555
BB 2021, 2188
BGHZ 230, 255
DZWIR 2021, 626
GmbHR 2022, 143
MDR 2021, 1119
MMR 2021, 718
NJW 2021, 3046
NZG 2021, 1175
NZI 2021, 872
WRP 2021, 1370
ZInsO 2021, 2297
wistra 2021, 491
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 30.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 355/18
KG, vom 03.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 156/19

Ausschließlich oder vorrangig auf eine gerichtliche Einziehung der Forderung abzielende Geschäftsmodelle im Fall des sogenannten Sammelklage-Inkassos; Patronatserklärung als Mittel zur Vermeidung der rechnerischen Überschuldung

BGH, Urteil vom 13.07.2021 - Aktenzeichen II ZR 84/20

DRsp Nr. 2021/14374

Ausschließlich oder vorrangig auf eine gerichtliche Einziehung der Forderung abzielende Geschäftsmodelle im Fall des sogenannten "Sammelklage-Inkassos"; Patronatserklärung als Mittel zur Vermeidung der rechnerischen Überschuldung

a) Der Inkassobegriff der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG umfasst Geschäftsmodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf eine gerichtliche Einziehung der Forderung abzielen. Dies gilt auch im Fall des sogenannten "Sammelklage-Inkasso".b) Eine weiche Patronatserklärung kommt als Mittel zur Vermeidung der rechnerischen Überschuldung nicht in Betracht. Wenn sich in der Ertrags- und Finanzplanung bereits Liquiditätslücken abzeichnen, lässt sich eine positive Fortführungsprognose bei einer bereits in der Krise befindlichen Gesellschaft damit nur ausnahmsweise begründen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 3. April 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 24.217 € festgesetzt.

Normenkette:

RDG § 10 Abs. 1S.; RDG § 2 Abs. 2 S. 1; InsO § 19 Abs. 1;

Tatbestand