BGH - Beschluss vom 01.07.2010
IX ZB 148/09
Normen:
InsO § 4c Nr. 5; InsO § 6 Abs. 1; InsO § 7; InsO § 287 Abs. 2 S. 1; InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 296 Abs. 1; InsO § 296 Abs. 3; StVollzG § 51; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DZWIR 2010, 505
NZI 2010, 911
Rpfleger 2010, 690
WM 2010, 1706
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 02.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 434/08
AG Stralsund, vom 04.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 IK 341/05

Ausschluss der Erteilung einer Restschuldbefreiung durch Begehung einer Straftat nach Eintritt in die Wohlverhaltensphase und Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe; Erforderlichkeit der Glaubhaftmachung eines Verstoßes des Schuldners gegen die Erwerbsobliegenheit und die daraus folgende konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger während der Haft des Schuldners

BGH, Beschluss vom 01.07.2010 - Aktenzeichen IX ZB 148/09

DRsp Nr. 2010/14809

Ausschluss der Erteilung einer Restschuldbefreiung durch Begehung einer Straftat nach Eintritt in die Wohlverhaltensphase und Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe; Erforderlichkeit der Glaubhaftmachung eines Verstoßes des Schuldners gegen die Erwerbsobliegenheit und die daraus folgende konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger während der Haft des Schuldners

a) Begeht der Schuldner nach Eintritt in die Wohlverhaltensphase eine Straftat und wird er deswegen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, schließt dies nicht von vornherein die Erteilung der Restschuldbefreiung aus. b) Befindet sich der Schuldner während der Wohlverhaltensphase für längere Zeit in Haft, entbindet dies einen die Versagung der Restschuldbefreiung beantragenden Insolvenzgläubiger nicht von der Verpflichtung, den Verstoß des Schuldners gegen die Erwerbsobliegenheit und die daraus folgende konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger glaubhaft zu machen.

Dem Schuldner wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 2. Februar 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.