BVerfG - Beschluss vom 12.01.2016
1 BvR 3102/13
Fundstellen:
AO-StB 2016, 61
AnwBl 2016, 354
BB 2016, 1036
BVerfGE 141, 121
DZWIR 2016, 319
DZWIR 26, 200
DZWIR 26, 319
DÖV 2016, 394
NJW 2016, 930
NZI 2016, 163
NZI 2016, 8
WM 2016, 355
ZInsO 2016, 383
ZVI 2016, 104
wistra 2016, 3
Vorinstanzen:
BGH, vom 19.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen IX AR(VZ) 1/12
OLG Karlsruhe, vom 22.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 VA 10/12
AG Baden-Baden, vom 28.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AR 14/12

Ausschluss juristischer Personen von der Bestellung zum Insolvenzverwalter i.R.d. Grundrechte der Berufsfreiheit und Gleichbehandlung; Verwirklichung des Justizgewährungsanspruchs mit der Durchsetzung berechtigter Forderungen durch das Insolvenzverfahren

BVerfG, Beschluss vom 12.01.2016 - Aktenzeichen 1 BvR 3102/13

DRsp Nr. 2016/3604

Ausschluss juristischer Personen von der Bestellung zum Insolvenzverwalter i.R.d. Grundrechte der Berufsfreiheit und Gleichbehandlung; Verwirklichung des Justizgewährungsanspruchs mit der Durchsetzung berechtigter Forderungen durch das Insolvenzverfahren

1. Der Ausschluss juristischer Personen von der Bestellung zum Insolvenzverwalter durch § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO verstößt weder gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) noch gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG).2. Mit der Durchsetzung berechtigter Forderungen dient das Insolvenzverfahren auch der Verwirklichung des Justizgewährungsanspruchs und ist in die Garantie effektiven Rechtsschutzes einbezogen.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

A.

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind gerichtliche Entscheidungen, mit denen der Beschwerdeführerin, einer juristischen Person des Privatrechts, die Aufnahme in die beim Insolvenzgericht geführte Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter verweigert wurde. Mittelbar ist die Verfassungsbeschwerde gegen die den Entscheidungen zugrundeliegende Regelung in § 56 Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) gerichtet, die nur die Bestellung natürlicher Personen zu Insolvenzverwaltern vorsieht.

I.

1. Die Bestellung des Insolvenzverwalters regelt § 56 InsO. Die Vorschrift lautet auszugsweise:

§ 56

Bestellung des Insolvenzverwalters