Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
A.
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind gerichtliche Entscheidungen, mit denen der Beschwerdeführerin, einer juristischen Person des Privatrechts, die Aufnahme in die beim Insolvenzgericht geführte Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter verweigert wurde. Mittelbar ist die Verfassungsbeschwerde gegen die den Entscheidungen zugrundeliegende Regelung in § 56 Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) gerichtet, die nur die Bestellung natürlicher Personen zu Insolvenzverwaltern vorsieht.
I.
1. Die Bestellung des Insolvenzverwalters regelt § 56 InsO. Die Vorschrift lautet auszugsweise:
§ 56
Bestellung des Insolvenzverwalters
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