Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 9. April 2010 und das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 7. August 2009 aufgehoben.
Der Rechtsstreit ist insoweit in der Hauptsache erledigt, als die Klägerin die Herausgabe der Bürgschaft der V. AG in H. vom 25. Januar 2006, Bürgschein-Nr. ..., lautend über 3.331,35 € zugunsten der Insolvenzschuldnerin P. GmbH in Ü., verlangt hat.
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Zinsen in Höhe von 1,75 v.H. aus 3.331,35 € vom 8. August 2007 bis 3. Februar 2011 zu zahlen.
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