BGH - Urteil vom 10.02.2011
IX ZR 73/10
Normen:
InsO § 47; VOB/B § 17 Abs. 3;
Fundstellen:
DB 2011, 763
DZWIR 2011, 259
NJW 2011, 1282
NZBau 2011, 288
WM 2011, 612
ZIP 2011, 626
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 07.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 36 C 15/09
LG Saarbrücken, vom 09.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 210/09

Aussonderung der Bürgschaftsurkunde nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers eines Bauvertrags bei Rückgewähr einer als Austauschsicherheit gestellten Gewährleistungsbürgschaft an den Auftragnehmer nach fehlgeschlagenem Sicherheitentausch

BGH, Urteil vom 10.02.2011 - Aktenzeichen IX ZR 73/10

DRsp Nr. 2011/4923

Aussonderung der Bürgschaftsurkunde nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers eines Bauvertrags bei Rückgewähr einer als Austauschsicherheit gestellten Gewährleistungsbürgschaft an den Auftragnehmer nach fehlgeschlagenem Sicherheitentausch

Ist der Auftraggeber eines Bauvertrages verpflichtet, nach fehlgeschlagenem Sicherheitentausch eine als Austauschsicherheit gestellte Gewährleistungsbürgschaft an den Auftragnehmer zurückzugewähren, kann nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers der Auftragnehmer die Bürgschaftsurkunde aussondern.

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 9. April 2010 und das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 7. August 2009 aufgehoben.

Der Rechtsstreit ist insoweit in der Hauptsache erledigt, als die Klägerin die Herausgabe der Bürgschaft der V. AG in H. vom 25. Januar 2006, Bürgschein-Nr. ..., lautend über 3.331,35 € zugunsten der Insolvenzschuldnerin P. GmbH in Ü., verlangt hat.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Zinsen in Höhe von 1,75 v.H. aus 3.331,35 € vom 8. August 2007 bis 3. Februar 2011 zu zahlen.