Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2010 und das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. November 2008 aufgehoben. Die Widerklage wird im Hauptantrag (Aussonderungsrecht) und im ersten Hilfsantrag (Mitaussonderungsrecht) abgewiesen. Wegen der weiteren Hilfsanträge wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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