BGH - Urteil vom 10.02.2011
IX ZR 49/10
Normen:
InsO § 47 S. 1;
Fundstellen:
DB 2011, 1048
DZWiR 2011, 327
JuS 2011, 841
MDR 2011, 821
NJ 2011, 298
NJW-RR 2011, 779
NZG 2011, 755
NZI 2011, 371
VersR 2011, 1062
WM 2011, 798
ZIP 2011, 777
ZInsO 2012, 1146
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, vom 28.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 298/07
OLG Frankfurt am Main, vom 11.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 176/09

Aussonderungsmöglichkeit eines im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch vorhandenen Restguthabens trotz der Behandlung der auf ein Treuhandkonto eingezahlten Fremdgelder als eigenes Vermögen durch einen Treuhänder

BGH, Urteil vom 10.02.2011 - Aktenzeichen IX ZR 49/10

DRsp Nr. 2011/6791

Aussonderungsmöglichkeit eines im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch vorhandenen Restguthabens trotz der Behandlung der auf ein Treuhandkonto eingezahlten Fremdgelder als eigenes Vermögen durch einen Treuhänder

Behandelt der Treuhänder auf ein Treuhandkonto eingezahlte Fremdgelder als eigenes Vermögen, kann das im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch vorhandene Restguthaben nicht ausgesondert werden.

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2010 und das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. November 2008 aufgehoben. Die Widerklage wird im Hauptantrag (Aussonderungsrecht) und im ersten Hilfsantrag (Mitaussonderungsrecht) abgewiesen. Wegen der weiteren Hilfsanträge wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

InsO § 47 S. 1;

Tatbestand