BGH - Beschluss vom 29.04.2010
V ZB 38/10
Normen:
RVG Nr. 3100 VV;
Fundstellen:
AGS 2010, 263
DAR 2010, 554
FamRZ 2010, 1248
JurBüro 2010, 471
RVGreport 2010, 265
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 12.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 W 6/10
LG Lüneburg, vom 08.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 155/08

Auswirkungen einer Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

BGH, Beschluss vom 29.04.2010 - Aktenzeichen V ZB 38/10

DRsp Nr. 2010/9614

Auswirkungen einer Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren

Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Januar 2010 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Lüneburg vom 8. Dezember 2009 abgeändert.

Die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden auf 7.959 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 29. Oktober 2009 festgesetzt.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 2.044,90 €.

Normenkette:

RVG Nr. 3100 VV;

Gründe

I.

Nach Abweisung der Klage der Insolvenzverwalterin auf Rückübertragung eines von der Schuldnerin an die Beklagte verkauften Grundstücks hat diese am 28. Oktober 2009 bei dem Landgericht einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt, in dem sie - hier allein von Interesse - unter anderem eine 1,3fache Verfahrensgebühr nach § 13, Nr. 3100 VV RVG in Ansatz gebracht hat. Auf Nachfrage der Rechtspflegerin teilte die Beklagte mit, dass für die außergerichtliche Tätigkeit ihrer Anwälte eine 1,3fache Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG entstanden sei.