Der Schuldnerin wird wegen Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 25. April 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 25. April 2007 und der Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 22. Januar 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstand für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 1.500 Euro festgesetzt.
I.
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