BGH - Beschluss vom 22.04.2010
IX ZB 253/07
Normen:
InsO § 4a; InsO § 4c Nr. 4; InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 296 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 25.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 66/07
AG Hagen, vom 22.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 107 IK 45/02

Auswirkungen einer Verletzung der Erwerbspflicht und Auskunftspflicht auf die Stundung der Kosten eines Insolvenzverfahrens; Vereinbarkeit der Ausübung einer Teilzeittätigkeit ohne gleichzeitiges Bemühen um eine Vollzeitbeschäftigung mit der Erwerbspflicht aus § 4c Nr. 4 Insolvenzordnung (InsO)

BGH, Beschluss vom 22.04.2010 - Aktenzeichen IX ZB 253/07

DRsp Nr. 2010/9882

Auswirkungen einer Verletzung der Erwerbspflicht und Auskunftspflicht auf die Stundung der Kosten eines Insolvenzverfahrens; Vereinbarkeit der Ausübung einer Teilzeittätigkeit ohne gleichzeitiges Bemühen um eine Vollzeitbeschäftigung mit der Erwerbspflicht aus § 4c Nr. 4 Insolvenzordnung (InsO)

Der Schuldnerin wird wegen Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 25. April 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 25. April 2007 und der Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 22. Januar 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstand für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 1.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 4a; InsO § 4c Nr. 4; InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 296 Abs. 2;

Gründe

I.