Der Kläger verlangt von der Beklagten Anwaltshonorar. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1987 ergangene und am 16. Dezember 1987 verkündete Urteil ist dem Kläger, der sich selbst vertrat (§ 78 Abs. 3 ZPO), auf Verfügung der Geschäftsstelle vom 28. Dezember 1987 ausweislich des bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses gemäß § 212 a ZPO am 29. Dezember 1987 zugestellt worden.
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