BGH - Beschluss vom 18.02.2010
IX ZB 230/08
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InsO § 6; InsO § 7; InsO § 289 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 11.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 289/08
AG Ludwigsburg, vom 24.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 IK 546/07

Auswirkungen von unrichtigen Angaben einer Partei auf die Beurteilung des Richters zur Wahrung des rechtlichen Gehörs

BGH, Beschluss vom 18.02.2010 - Aktenzeichen IX ZB 230/08

DRsp Nr. 2010/4369

Auswirkungen von unrichtigen Angaben einer Partei auf die Beurteilung des Richters zur Wahrung des rechtlichen Gehörs

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 11. September 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InsO § 6; InsO § 7; InsO § 289 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1.

Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung in Bezug auf das besondere Geschäftsmodell der weiteren Beteiligten zu 1 liegt nicht vor.