LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.01.2021
L 2 R 428/18
Normen:
SGG § 197a;
Fundstellen:
NZI 2021, 321
NZI 2021, 349
ZInsO 2021, 1217
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 16.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 656/17

Auszahlung pfändbarer Rentenzahlungen an einen InsolvenzverwalterZugehörigkeit eines Rentenzahlungsanspruchs zur InsolvenzmasseEntscheidung des Sozialgerichts als Prozessgericht

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.01.2021 - Aktenzeichen L 2 R 428/18

DRsp Nr. 2021/5451

Auszahlung pfändbarer Rentenzahlungen an einen Insolvenzverwalter Zugehörigkeit eines Rentenzahlungsanspruchs zur Insolvenzmasse Entscheidung des Sozialgerichts als Prozessgericht

Die Entscheidung über die Zugehörigkeit eines Rentenzahlungsanspruchs zur Insolvenzmasse obliegt dem Sozialgericht als Prozessgericht und nicht dem Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht, wenn über die Massezugehörigkeit als solche zu entscheiden ist und nicht über die Zulässigkeit der Vollstreckung gestritten wird (Anschluss an die Rechtsprechung des BGH vom 27.9.2018 - IX ZA 4/18 = NZI 2019, 43).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Mai 2018 wird das Urteil insoweit aufgehoben, wie eine Zahlungspflicht vor dem 1. Januar 2016 festgestellt wurde. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 197a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers – als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beigeladenen – gegen die Beklagte auf Auszahlung der pfändbaren Rentenzahlungen an sich seit dem 27. November 2015.