OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.02.2001
6 U 36/99
Normen:
GmbHG § 64 Abs. 2 § 32 Abs. 1 § 32 a ; GesVO § 14 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 40 O 86/98

Auszahlungen durch den Geschäftsführer bei Konkursreife; Anforderungen an die Feststellung der Überschuldung; Passivierung von eigenkapitalersetzenden Darlehen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2001 - Aktenzeichen 6 U 36/99

DRsp Nr. 2001/12984

Auszahlungen durch den Geschäftsführer bei Konkursreife; Anforderungen an die Feststellung der Überschuldung; Passivierung von eigenkapitalersetzenden Darlehen

1. § 64 Abs. 2 GmbHG begründet einen Ersatzanspruch eigener Art der GmbH gegen den Geschäftsführer, der keinen Schaden der Gesellschaft voraussetzt, sondern die Gläubigergemeinschaft vor Schmälerungen der Konkursmasse schützt, die durch Zahlungen nach Konkursreife bewirkt werden. Das Verschulden des Geschäftsführers wird vermutet.2. Überschuldung ist anzunehmen, wenn sich bei einer Gegenüberstellung des Aktivvermögens und der Verbindlichkeiten ergibt, daß die Schulden das Vermögen der Gesellschaft übersteigen (rechnerische Überschuldung) und eine zusätzlich anzustellende Fortbestehensprognose zu dem Schluß kommt, daß die Gesellschaft in absehbarer Zeit zahlungsunfähig wird.3. Bei der Erstellung einer Überschuldungs-Bilanz für eine GmbH sind eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistungen grundsätzlich zu passiveren, da die Feststellung der kapitalersetzenden Eigenschaft im Hinblick auf den maßgeblich zu beachtenden Gläubigerschutz nicht dem Geschäftsführer überlassen werden kann und darf.

Normenkette:

GmbHG § 64 Abs. 2 § 32 Abs. 1 § 32 a ; GesVO § 14 Abs. 1 ;

Tatbestand: