BGH - Beschluss vom 09.07.2015
IX ZB 68/14
Normen:
InsO § 4a; InsO § 63 Abs. 2; InsO § 207;
Fundstellen:
DB 2015, 8
DZWIR 2016, 43
MDR 2015, 1098
NJW-RR 2015, 1319
NZI 2015, 7
ZIP 2015, 64
ZInsO 2015, 1734
ZVI 2015, 438
Vorinstanzen:
AG Gera, vom 24.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 IN 225/08
LG Gera, vom 11.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 544/13

Beantragung der rückwirkenden Stundung der im Eröffnungsverfahren angefallenen Verfahrenskosten durch den Schuldner; Rechtzeitige Belehrung des Schuldners durch das Insolvenzgericht über die Notwendigkeit eines Eigenantrags verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung

BGH, Beschluss vom 09.07.2015 - Aktenzeichen IX ZB 68/14

DRsp Nr. 2015/14448

Beantragung der rückwirkenden Stundung der im Eröffnungsverfahren angefallenen Verfahrenskosten durch den Schuldner; Rechtzeitige Belehrung des Schuldners durch das Insolvenzgericht über die Notwendigkeit eines Eigenantrags verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung

Wird ein Insolvenzverfahren auf einen Gläubigerantrag eröffnet, kann der Schuldner rückwirkend die Stundung der im Eröffnungsverfahren angefallenen Verfahrenskosten beantragen, wenn er durch das Insolvenzgericht nicht rechtzeitig über die Notwendigkeit eines Eigenantrags verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung belehrt worden ist (Ergänzung zu BGHZ 162, 181).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 11. Februar 2014 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.573,78 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 4a; InsO § 63 Abs. 2; InsO § 207;

Gründe

I.