W. (fortan Schuldner), über dessen Vermögen auf Antrag des Finanzamtes Schwerin mit Beschluss vom 3. März 2003 das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet wurde, hatte mit notarieller Urkunde vom 14. Februar 2002 Kaufpreisansprüche gegen seine frühere Ehefrau an die Beklagte abgetreten. Als Gegenleistung hatte sich die Beklagte verpflichtet, den Schuldner bei Bedarf Zeit seines Lebens zu pflegen.
Der Kläger wurde zum Treuhänder bestellt. Er nimmt die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückabtretung sowie Rückzahlung zwischenzeitlich erhaltener 18.406,53 EUR in Anspruch. Das Finanzamt ist einziger Gläubiger im Verfahren. Es hat den Kläger mit schriftlicher Erklärung vom 16. November 2004 mit der Durchführung der Insolvenzanfechtung gegen die Beklagte beauftragt.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat der Berufung der Beklagten stattgegeben und die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klaganspruch weiter.
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