BGH - Beschluss vom 20.01.2011
IX ZR 32/10
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; InsO § 131 Abs. 1; ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 25.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1837/05
OLG Bremen, vom 25.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 43/08

Bedeutung etwaiger Indizien einer Zahlungsunfähigkeit wie Zahlungsrückstände gegenüber besonders bedeutsamen Gläubigern bei Ausschluss der Zahlungsunfähigkeit mit Hilfe einer erstellten Liquiditätsbilanz

BGH, Beschluss vom 20.01.2011 - Aktenzeichen IX ZR 32/10

DRsp Nr. 2011/2811

Bedeutung etwaiger Indizien einer Zahlungsunfähigkeit wie Zahlungsrückstände gegenüber besonders bedeutsamen Gläubigern bei Ausschluss der Zahlungsunfähigkeit mit Hilfe einer erstellten Liquiditätsbilanz

Ein sofort abrufbarer Kredit ist bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit als Zahlungsmittel ungeachtet des Zeitpunkts der tatsächlichen Auszahlung zu berücksichtigen.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 25. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 812.940,53 , festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; InsO § 131 Abs. 1; ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2;

Gründe

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1.

Die geltend gemachten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor.

a)