Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 25. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 812.940,53 , festgesetzt.
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1.
Die geltend gemachten Verstöße gegen Art.
a)
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