Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 5. März 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
1.
Über das Vermögen des Schuldners ist das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden. Die weitere Beteiligte zu 1, deren Forderung der anwaltlich beratene Schuldner im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht angegeben hatte, hat Versagung der Restschuldbefreiung beantragt. Das Insolvenzgericht hat antragsgemäß entschieden; die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner weiterhin die Zurückweisung des Versagungsantrags, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerde- oder an das Insolvenzgericht erreichen.
2.
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