BGH - Beschluss vom 24.03.2011
IX ZB 80/09
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6; InsO § 305 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
AG Augsburg, vom 15.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 IK 1621/06
LG Augsburg, vom 05.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 535/09

Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger als Voraussetzung der Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO

BGH, Beschluss vom 24.03.2011 - Aktenzeichen IX ZB 80/09

DRsp Nr. 2011/6706

Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger als Voraussetzung der Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO

1. Die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO erfordert keine Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger.2. Eine zu einer Rechtsfrage vereinzelt gebliebene Entscheidung eines Insolvenzgerichts erfordert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 5. März 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6; InsO § 305 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

1.

Über das Vermögen des Schuldners ist das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden. Die weitere Beteiligte zu 1, deren Forderung der anwaltlich beratene Schuldner im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht angegeben hatte, hat Versagung der Restschuldbefreiung beantragt. Das Insolvenzgericht hat antragsgemäß entschieden; die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner weiterhin die Zurückweisung des Versagungsantrags, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerde- oder an das Insolvenzgericht erreichen.

2.