BGH - Beschluss vom 11.02.2010
IX ZB 47/07
Normen:
InsO § 6; InsO § 7; InsO § 289 Abs. 2 S. 1; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 05.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 549/06
AG Münster, vom 27.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 80 IN 63/02

Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten eines Gläubiger als Voraussetzung für die Versagung einer Restschuldbefreiung

BGH, Beschluss vom 11.02.2010 - Aktenzeichen IX ZB 47/07

DRsp Nr. 2010/3549

Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten eines Gläubiger als Voraussetzung für die Versagung einer Restschuldbefreiung

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 5. Februar 2007 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 6; InsO § 7; InsO § 289 Abs. 2 S. 1; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

Die gemäß §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig; die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).