BGH - Beschluss vom 14.03.2016
1 StR 337/15
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StGB § 78 Abs. 1 S. 1; StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 283 Abs. 6; InsO § 20; InsO § 97;
Fundstellen:
BGHSt 61, 180
DZWIR 2016, 484
DZWIR 26, 484
NJW 2016, 1525
NJW 2016, 9
NStZ 2016, 6
NStZ 2016, 719
NStZ-RR 2016, 6
NZI 2016, 419
NZI 2016, 530
NZI 2016, 6
WM 2016, 760
ZIP 2016, 778
ZInsO 2016, 792
ZVI 2016, 275
wistra 2016, 277

Beendigung des vorsätzlichen Bankrotts durch Verheimlichen von Bestandteilen des Vermögens im Falle der Insolvenz einer natürlichen Person; Fortdauerndes Verheimlichen bis zur Restschuldbefreiung; Verpflichtung des Insolvenzschuldners zur Offenbarung seiner Lebensversicherung gegenüber dem Insolvenzgericht

BGH, Beschluss vom 14.03.2016 - Aktenzeichen 1 StR 337/15

DRsp Nr. 2016/6531

Beendigung des vorsätzlichen Bankrotts durch Verheimlichen von Bestandteilen des Vermögens im Falle der Insolvenz einer natürlichen Person; Fortdauerndes Verheimlichen bis zur Restschuldbefreiung; Verpflichtung des Insolvenzschuldners zur Offenbarung seiner Lebensversicherung gegenüber dem Insolvenzgericht

Vorsätzlicher Bankrott durch Verheimlichen von Bestandteilen des Vermögens im Sinne von § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist im Falle der Insolvenz einer natürlichen Person bei fortdauerndem Verheimlichen bis zur Restschuldbefreiung erst dann beendet, wenn diese erteilt wird.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. April 2015 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2; StGB § 78 Abs. 1 S. 1; StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 283 Abs. 6; InsO § 20; InsO § 97;

Gründe