BGH - Beschluss vom 07.02.2013
IX ZR 146/12
Normen:
InsO § 129 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2013, 1044
BB 2013, 705
DB 2013, 697
MDR 2013, 620
NJW 2013, 8
NZI 2013, 399
NZI 2013, 9
WM 2013, 615
ZIP 2013, 637
ZInsO 2013, 609
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 19.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 180/10
OLG Naumburg, vom 25.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 19/12

Befriedigung oder Besicherung nicht nachrangiger Insolvenzforderungen als Gläubigerbenachteiligung Ausreichen der Insolvenzmasse zur Befriedigung dieser Forderungen

BGH, Beschluss vom 07.02.2013 - Aktenzeichen IX ZR 146/12

DRsp Nr. 2013/5352

Befriedigung oder Besicherung nicht nachrangiger Insolvenzforderungen als Gläubigerbenachteiligung Ausreichen der Insolvenzmasse zur Befriedigung dieser Forderungen

Die Befriedigung oder Besicherung nicht nachrangiger Insolvenzforderungen bildet keine Gläubigerbenachteiligung, wenn die Insolvenzmasse zur Befriedigung dieser Forderungen ausreicht und lediglich nachrangige Forderungen unberücksichtigt bleiben.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. April 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 32.500 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 129 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. Die gegen die Würdigung des Berufungsgerichts aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht entscheidungserheblich, weil es im Streitfall nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach die Beklagte die einzige Gläubigerin im Rang des § 38 InsO ist, an einer Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) als Voraussetzung einer Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 InsO) fehlt.