BGH - Beschluss vom 21.01.2010
IX ZB 59/09
Normen:
InsO § 203 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 22.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 8/09
AG Leipzig, vom 05.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 401 IK 231/05

Befugnis des Insolvenzgerichts zur Anordnung einer Nachtragsverteilung auf Antrag eines Insolvenzverwalters

BGH, Beschluss vom 21.01.2010 - Aktenzeichen IX ZB 59/09

DRsp Nr. 2010/2529

Befugnis des Insolvenzgerichts zur Anordnung einer Nachtragsverteilung auf Antrag eines Insolvenzverwalters

Das Insolvenzgericht kann nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch bei Aufhebung des Verfahrens auf Antrag des Insolvenzverwalters eine Nachtragsverteilung anordnen, wenn nach dem Schlusstermin Gegenstände der Insolvenzmasse ermittelt werden.

Der Antrag des Schuldners auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 22. Januar 2009 wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 22. Januar 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 535,86 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 203 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe:

Die nach § 6 Abs. 1, § 7, § 204 Abs. 2 Satz 2 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.