Der Antrag des Schuldners auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 22. Januar 2009 wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 22. Januar 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 535,86 € festgesetzt.
Die nach § 6 Abs. 1, § 7, § 204 Abs. 2 Satz 2 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
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