KG - Beschluss vom 06.07.2017
22 W 47/17
Normen:
InsO § 35; InsO § 80; GmbHG § 3; GmbHG § 4; GmbHG § 53; GmbHG § 55; AktG § 4; AktG § 23 Abs. 3 Nr. 1; AktG § 179; AktG § 181; HGB § 30;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Befugnis des Insolvenzverwalters einer Aktiengesellschaft zur Veräußerung des Handelsgeschäfts mit Firma

KG, Beschluss vom 06.07.2017 - Aktenzeichen 22 W 47/17

DRsp Nr. 2019/1992

Befugnis des Insolvenzverwalters einer Aktiengesellschaft zur Veräußerung des Handelsgeschäfts mit Firma

Ein für eine Aktiengesellschaft bestellter Insolvenzverwalter ist befugt, das Handelsgeschäft der Gesellschaft mit der Firma zu veräußern. Die dadurch notwendige Änderung der Firma kann durch den Insolvenzverwalter bewirkt werden. Hierzu hat er die aktienrechtlichen Anforderungen an eine Satzungsänderung einzuhalten.

Die Beschwerde der Beteiligten wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 35; InsO § 80; GmbHG § 3; GmbHG § 4; GmbHG § 53; GmbHG § 55; AktG § 4; AktG § 23 Abs. 3 Nr. 1; AktG § 179; AktG § 181; HGB § 30;

Gründe:

I.

Die zunächst im Handelsregister des Amtsgerichts München eingetragene Beteiligte zu 1), eine Aktiengesellschaft, ist seit dem 28. Januar 2014 in das Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Am 1. März 2017 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beteiligten zu 1) eröffnet und der Beteiligte zu 2) zum Insolvenzverwalter bestellt worden.