OLG Hamm - Beschluss vom 22.12.2017
27 W 144/17
Normen:
InsO § 35; InsO § 80 Abs. 1; GmbHG § 4; GmbHG § 53 Abs. 1;
Fundstellen:
ZIP 2018, 596
ZInsO 2018, 1171
Vorinstanzen:
AG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Befugnis des Insolvenzverwalters über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft zur Veräußerung des Unternehmens einschließlich der den Namen des Gesellschafters enthaltenden Firma

OLG Hamm, Beschluss vom 22.12.2017 - Aktenzeichen 27 W 144/17

DRsp Nr. 2018/3110

Befugnis des Insolvenzverwalters über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft zur Veräußerung des Unternehmens einschließlich der den Namen des Gesellschafters enthaltenden Firma

1. Der Insolvenzverwalter ist bei einer Kapitalgesellschaft auch dann befugt, ohne Einwilligung des Namensträgers und ohne Zustimmung der Gesellschaftsorgane der Schuldnerin das Unternehmen mit der Firma zu veräußern, wenn der Name des Gesellschafters in der Firma enthalten ist. 2. Hiermit geht die Befugnis des Insolvenzverwalters einher, eine Ersatzfirma für die verbleibende Unternehmenshülle zu bilden und eine entsprechende Satzungsänderung vorzunehmen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten vom 27.10.2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Registergericht – Essen vom 27.09.2017 aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 35; InsO § 80 Abs. 1; GmbHG § 4; GmbHG § 53 Abs. 1;

Gründe

A.

Der Beteiligte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 190 eingetragenen P GmbH.