BGH - Beschluss vom 21.01.2010
IX ZB 185/06
Normen:
ZPO § 240; ZPO § 249; ZPO § 575 Abs. 1; InsO § 4;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 27.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 53/06
AG Leipzig, vom 03.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 406 IN 1960/05

Befugnis des Insolvenzverwalters zur Anfechtung einer Beschwerdeentscheidung

BGH, Beschluss vom 21.01.2010 - Aktenzeichen IX ZB 185/06

DRsp Nr. 2010/2528

Befugnis des Insolvenzverwalters zur Anfechtung einer Beschwerdeentscheidung

§§ 240, 249 ZPO sind im Beschwerdeverfahren des Schuldners gegen die Vergütungsfestsetzung nach erledigtem Eröffnungsantrag gemäß § 4 InsO anwendbar.

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 27. Juni 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.943,46 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 240; ZPO § 249; ZPO § 575 Abs. 1; InsO § 4;

Gründe: