Der Eingang der Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit setzt eine Sperrfrist von i.d.R. einem Monat – ggf. gem. § 18 Abs. 2 KSchG verlängert – in Gang, innerhalb derer Entlassungen nur mit besonderer Zustimmung der Agentur für Arbeit wirksam werden. Nach Ablauf der Sperrfristen müssen die Entlassungen dann in der sogenannten Freifrist von 90 Tagen durchgeführt werden.
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