OLG Dresden - Beschluss vom 21.01.2001
13 W 1650/00
Normen:
GesO § 10 Abs. 1 S. 1 § 13 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
DZWIR 2001, 380
InVo 2003, 352
NZI 2001, 259
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 8566/99

Begriff der Gläubigerbenachteiligung

OLG Dresden, Beschluss vom 21.01.2001 - Aktenzeichen 13 W 1650/00

DRsp Nr. 2005/14738

Begriff der Gläubigerbenachteiligung

»1. Das ungeschriebene Merkmal der objektiven Gläubigerbenachteiligung im Rahmen der Gesamtvollstreckungsanfechtung setzt voraus, dass die Masse ausreicht unter Hinzurechnung der anfechtbar weggegebenen Gegenstände eine, wenn auch geringe, Quote an die Gesamtvollstreckungsgläubiger zu zahlen. Gläubiger in diesem Sinne sind auch diejenigen mit Forderungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 GesO. 2. Steht die objektive Gläubigerbenachteiligung noch nicht fest, weil sie vom Ausgang anderweitiger Rechtsstreite des Gesamtvollstreckungsverwalters abhängt, so besteht bei Vorliegen der übrigen Anfechtungsvoraussetzungen jedenfalls dann hinreichende Aussicht auf Erfolg der Anfechtungsklage (§ 114 ZPO), wenn dem Verwalter in den anderweitigen Verfahren Prozesskostenhilfe gewährt wurde. In einem solchen Fall ist den Gläubigern regelmäßig nicht zuzumuten, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen.«

Normenkette:

GesO § 10 Abs. 1 S. 1 § 13 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 114 ;

Gründe: