OLG Brandenburg - Urteil vom 26.02.2013
6 U 32/11
Normen:
GmbHG § 64 Abs. 2 a.F.; InsO § 19 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 19.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 71/10

Begriff der Zahlung i.S. von § 64 Abs. 2 GmbH a.F.; Anforderungen an den Nachweis der Überschuldung

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.02.2013 - Aktenzeichen 6 U 32/11

DRsp Nr. 2013/5402

Begriff der Zahlung i.S. von § 64 Abs. 2 GmbH a.F.; Anforderungen an den Nachweis der Überschuldung

1. Der für die in Insolvenz befindliche Gesellschaft tätig werdende Insolvenzverwalter ist bei Geltendmachung eines Anspruchs aus § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die Insolvenzschuldnerin zum behaupteten Zeitpunkt überschuldet i.S. von § 19 Abs. 2 InsO war. Der Insolvenzverwalter hat die Überschuldung grundsätzlich durch Vorlage eines Überschuldungsstatus darzulegen. Nicht ausreichend ist es, lediglich die Handelsbilanz vorzulegen, ohne die Ansätze daraufhin zu überprüfen und zu erläutern, ob und ggfls. in welchem Umfang stille Reserven oder sonstige daraus nicht ersichtliche Veräußerungswerte vorhanden sind.2. Mit Zahlungen i.S. von § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. sind alle Leistungen gemeint, die das Gesellschaftsvermögen schmälern. Darunter fallen auch Zahlungszuflüsse auf ein debitorisch geführtes Konto, weil hierdurch Forderungen der kreditgebenden Bank der Gesellschaft gefriedigt werden. Sie gelten, weil sie von der Gesellschaft durch Angabe ihrer Bankverbindung gegenüber ihrem Gläubiger verursacht werden, als Zahlungen der Gesellschaft an die Bank.3. Der Anspruch der Gesellschaft gegen die Geschäftsführer aus § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. ist kein Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung i.S. von § Nr. 1 .