BGH - Beschluß vom 26.04.2007
IX ZB 196/06
Normen:
InsO § 12 ;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 06.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 199/05
AG Mainz, vom 18.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 281 IN 129/02

Begriff der Zahlungsunfähigkeit

BGH, Beschluß vom 26.04.2007 - Aktenzeichen IX ZB 196/06

DRsp Nr. 2007/13279

Begriff der Zahlungsunfähigkeit

1. Von Zahlungsunfähigkeit einer Insolvenzschuldnerin ist bei einer Unterdeckung von mindestens 10% über einen Zeitraum von mehr als drei Wochen auszugehen.2. Dem steht nicht entgegen, dass die Insolvenzschuldnerin ohne Kredit arbeitet. Dies ließe ihre künftige Liquiditätslage nur dann in einem günstigeren Licht erscheinen, wenn sie kreditwürdig wäre und binnen kurzer Frist zusätzliche flüssige Mittel durch die Aufnahme von Fremdgeld gewinnen könnte.

Normenkette:

InsO § 12 ;

Gründe:

I. Die Schuldnerin betreibt eine Bauunternehmung. Mit einem beim Insolvenzgericht am 23. Oktober 2002 eingegangenen Schreiben beantragte die Gläubigerin wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge von knapp 40.000 EUR die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit. Das Amtsgericht hat den Antrag nach Einholung eines Gutachtens abgelehnt. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht ein weiteres Gutachten eines Sachverständigen eingeholt, der zu einer Liquiditätslücke der Schuldnerin von über 73 v.H. gelangt ist. Hierauf gestützt hat das Landgericht die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Insolvenzantrag an das Insolvenzgericht zurückverwiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Schuldnerin Rechtsbeschwerde eingelegt.