I. Die Schuldnerin betreibt eine Bauunternehmung. Mit einem beim Insolvenzgericht am 23. Oktober 2002 eingegangenen Schreiben beantragte die Gläubigerin wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge von knapp 40.000 EUR die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit. Das Amtsgericht hat den Antrag nach Einholung eines Gutachtens abgelehnt. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht ein weiteres Gutachten eines Sachverständigen eingeholt, der zu einer Liquiditätslücke der Schuldnerin von über 73 v.H. gelangt ist. Hierauf gestützt hat das Landgericht die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Insolvenzantrag an das Insolvenzgericht zurückverwiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Schuldnerin Rechtsbeschwerde eingelegt.
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