OLG Celle - Urteil vom 30.06.2005
13 U 36/05
Normen:
InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 133 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2009, 77
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 28.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 188/04

Begriff des Bargeschäfts; Anfechtung von Leistungen an einen Rechtsanwalt

OLG Celle, Urteil vom 30.06.2005 - Aktenzeichen 13 U 36/05

DRsp Nr. 2010/58

Begriff des Bargeschäfts; Anfechtung von Leistungen an einen Rechtsanwalt

1. Für die Annahme eines Bargeschäfts ist zu verlangen, dass die jeweiligen Leistungen und Gegenleistungen zeitlich oder gegenständlich teilbar und zeitnah - entweder in Teilen oder abschnittsweise - ausgetauscht werden. 2. Wenn zwischen dem Beginn der anwaltlichen Tätigkeit und der Erbringung einer Gegenleistung mehr als 30 Tage liegen, ist ein Bargeschäft zu verneinen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. Dezember 2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg teilweise zum Zinsausspruch dahingehend geändert, dass die Beklagten zu 1.), 2.), 4.) und 5.) nur verurteilt werden, Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 20. März 2004 zu zahlen.

Im übrigen wird die auf Zinsen gerichtete Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagten zu 1.), 2.), 4.) und 5.) haben die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten zu 1.), 2.), 4.) und 5.) können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.