Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. Dezember 2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg teilweise zum Zinsausspruch dahingehend geändert, dass die Beklagten zu 1.), 2.), 4.) und 5.) nur verurteilt werden, Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 20. März 2004 zu zahlen.
Im übrigen wird die auf Zinsen gerichtete Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagten zu 1.), 2.), 4.) und 5.) haben die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten zu 1.), 2.), 4.) und 5.) können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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