BGH - Urteil vom 17.03.1987
1 StR 693/86
Normen:
StGB (1975) §§ 246, 283 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1987, 1422
BGHSt 34, 309
DRsp III(329)91b
DRsp III(334)177c
DRsp-ROM Nr. 1992/3217
EzSt StGB § 283 Nr. 5
MDR 1987, 774
NJW 1987, 2242
NStE StGB § 246 Nr. 1
StV 1988, 14
wistra 1987, 254

Begriff des Beiseiteschaffens; Zueignung sicherungsübereigneter Gegenstände

BGH, Urteil vom 17.03.1987 - Aktenzeichen 1 StR 693/86

DRsp Nr. 1992/3216

Begriff des Beiseiteschaffens; Zueignung sicherungsübereigneter Gegenstände

»a) Ein strafbares Beiseiteschaffen im Sinne des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt jedenfalls dann vor, wenn der Schuldner Gelder auf ein seiner Verfügung nicht unterliegendes Konto eines Dritten leitet, um damit Gläubiger bereits bestehender Forderungen von der Befriedigung auszuschließen. b) Der Schuldner eignet sich sicherungsübereignete Gegenstände zu, wenn er sie auf Verlangen des Sicherungseigentümers nicht herausgibt, sondern sie fortschafft und über einen längeren Zeitraum weiter mit ihnen arbeitet.«

Normenkette:

StGB (1975) §§ 246, 283 Abs. 1 Nr. 1 ;

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter anderem wegen vorsätzlichen Bankrotts in drei Fällen und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

I. Bankrott, § 283 StGB

Der Angeklagte geriet mit seinem Bauunternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten und war ab 11. Oktober 1982 zahlungsunfähig. Die Eröffnung eines Konkursverfahrens wurde am 11. Oktober 1983 mangels Masse abgelehnt.