Die Strafkammer hat den Angeklagten unter anderem wegen vorsätzlichen Bankrotts in drei Fällen und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
Der Angeklagte geriet mit seinem Bauunternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten und war ab 11. Oktober 1982 zahlungsunfähig. Die Eröffnung eines Konkursverfahrens wurde am 11. Oktober 1983 mangels Masse abgelehnt.
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